Asyl

Das Asylverfahren beginnt mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde. Danach erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung (z.B. Fingerabdrücke) und Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mittels Dolmetscher, um die Identität festzustellen und den Fluchtweg zu bestimmen.

Eine Ausnahme besteht bei Kindern unter 14 Jahren, die alleine nach Österreich kommen (unbegleitete unmündige minderjährige Flüchtlinge, „umF“). Sie werden in die Erstaufnahmestelle gebracht, wo die Einbringung des Asylantrages sowie die Erstbefragung in Anwesenheit eines/r gesetzlichen Vertreters/in geschieht. Auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende über 14 Jahre benötigen eine/n gesetzliche/n VertreterIn im Asylverfahren; diese/r muss aber nicht zwingender Maßen bei der Asylantragstellung und der Erstbefragung anwesend sein. Für alle unbegleiteten minderjährigen AsylwerberInnen gilt, dass diese spätestens nach der Erstbefragung in die Erstaufnahmestelle gebracht werden.

Dublin-Prüfung

Die Daten der Erstbefragung werden sodann an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) übermittelt, welche diese prüft. Wenn die Behörde zum Schluss kommt, dass die Person in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, das heißt, dass Österreich für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig ist, erfolgt die Anordnung an den/die AsylwerberIn sich in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion zu melden. Die Behörde kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass der Antrag nicht inhaltlich (Fluchtgründe) von Österreich geprüft werden muss, sondern aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (wie EU 28, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz) gem. der Dublin III Verordnung (seit 19. Juli 2013 in Kraft), eines Folgeantrages (z.B. 2., 3. Asylantrag) oder Drittstaatssicherheit zurückzuweisen ist. Wenn ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, wird die Vorführung des/der AsylwerberIn in einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion oder – wenn eine Vorführung nicht erforderlich ist – die kostenlose Anreise in eine Betreuungseinrichtung des Bundes angeordnet. Mit Anordnung des BFA gilt der Antrag als eingebracht.

Im Zulassungsverfahren wird somit darüber entschieden, ob Österreich für das weitere Verfahren zuständig ist oder nicht. Die Klärung dieser Frage sollte im Allgemeinen nicht länger als 20 Tage dauern, kann sich aber auch länger als einen Monat hinziehen. Ist Österreich für das Verfahren zuständig bzw. wird das Verfahren zugelassen, bekommen AsylwerberInnen die weiße Karte und werden einer Betreuungseinrichtung in den Bundesländern zugewiesen.

In jedem Bundesland in Österreich gibt es eine Regionaldirektion. Erstaufnahmestellen gibt es in Traiskirchen (East Ost, NÖ), in Thalham in St. Georgen im Attergau (East West, OÖ) sowie am Flughafen Wien Schwechat (East Flughafen). Betreuungsstellen sind ebenso in Traiskirchen (Betreuungsstelle Ost, NÖ) und in Thalham in St. Georgen im Attergau (Betreuungsstelle West, OÖ), sowie in Wien (Betreuungsstelle Mitte), in Reichenau/Rax (Betreuungsstelle Süd) und in Bad Kreuzen (Betreuungsstelle Nord).

Ab Zulassung zum Verfahren in Österreich beginnt das eigentliche inhaltliche Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In der örtlich zuständigen Regionaldirektion wird die Einvernahmen mit Dolmetschern durchgeführt. In diesem Verfahren stehen die Fluchtgründe im Mittelpunkt und die AsylwerberInnen können in der Einvernahme vorbringen, warum sie ihr Land verlassen mussten und nun Schutz in Österreich suchen. Nach den abgeschlossenen Ermittlungen durch die zuständige Regionaldirektion des jeweiligen Bundeslandes und wenn das Vorbringen der AsylwerberInnen glaubhaft war, wird mit Bescheid über die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen.

Ablauf des Asylverfahrens

Ab Einbringung des Asylantrages kommen die AsylwerberInnen in die sogenannte Grundversorgung, die gewährt wird, solange das Verfahren läuft. Nähere Bestimmungen zur Dauer der Gewährung von Grundversorgung bei Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Landes finden sich in den einzelnen Landesgrundversorgungsgesetzen. Manche Verfahren können sich aber über Jahre hinziehen. In der Grundversorgung bekommen die AsylwerberInnen in den einzelnen Einrichtungen zu essen, Kleidung und ein Taschengeld. In manchen Flüchtlingsunterkünften müssen sich die AsylwerberInnen auch selbst mit Essen versorgen und bekommen dafür Geld zum Einkaufen. AsylwerberInnen sind auch krankenversichert, schulpflichtige Kinder müssen zur Schule gehen.

Instanzen

Das Asylverfahren wird im Prinzip über zwei Instanzen abgewickelt. Der erste Bescheid wird entweder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. von einer Regionaldirektion oder in einer Erstaufnahmestelle erlassen. Erhält der/die AsylwerberIn einen negativen Bescheid, kann er/sie grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Bundesverwaltungsgericht kann in zweiter Instanz in seinem Erkenntnis den Bescheid bestätigen, vollinhaltlich abändern oder den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen.

Danach gibt es noch die Möglichkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht außerdem die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser ist jedoch grundsätzlich nur zuständig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Das Asylverfahren kann zu mehreren Ergebnissen führen:
Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, bereits entschiedener Sache oder Drittstaatsicherheit Abweisung des Asylantrages Die Ausweisung kann vorübergehend oder auf Dauer für unzulässig erklärt werden

Quelle: http://www.menschen-leben.at/asyl/asyl-in-osterreich/

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